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   BGH, 10.06.2021 - 2 ARs 131/21, 2 AR 106/21   

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https://dejure.org/2021,21112
BGH, 10.06.2021 - 2 ARs 131/21, 2 AR 106/21 (https://dejure.org/2021,21112)
BGH, Entscheidung vom 10.06.2021 - 2 ARs 131/21, 2 AR 106/21 (https://dejure.org/2021,21112)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 2021 - 2 ARs 131/21, 2 AR 106/21 (https://dejure.org/2021,21112)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 Abs 3 S 1 JGG
    Gerichtsstandsbestimmung in Jugendstrafsachen: Ablehnung der Verfahrensabgabe an das neu zuständige Gericht nach Aufenthaltswechsel des Angeklagten zur Vermeidung einer Verfahrensverzögerung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Abgabe eines Jugendstrafverfahrens

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Abgabe eines Jugendstrafverfahrens

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Abgabe eines Jugendstrafverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 294
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.04.2020 - 2 ARs 58/20

    Entscheidung des Zuständigkeitsstreits

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - 2 ARs 131/21
    Bei dieser Sachlage tritt der erzieherisch relevante Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe des für den Wohnsitz zuständigen Gerichts zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 ARs 58/20 -, juris, Rn. 3 m. w. Nachw.).'.
  • BGH, 08.09.2015 - 2 ARs 142/15

    Zuständigkeit in Jugendstrafsachen (Abgabe des Verfahrens, wenn der Angeklagte

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - 2 ARs 131/21
    Der Grundsatz, dass sich Jugendliche vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, das regelmäßig über die größte Sachnähe verfügt, kann zur Vermeidung erheblicher Verfahrenserschwernisse durchbrochen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 ARs 424/13 -, juris, Rn. 1; Beschluss vom 8. September 2015 - 2 ARs 142/15 -, juris Rn. 1).
  • BGH, 16.04.2003 - 2 ARs 96/03

    Zuständigkeit im Jugendstrafverfahren

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - 2 ARs 131/21
    Der Grundsatz, dass sich Jugendliche vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, das regelmäßig über die größte Sachnähe verfügt, kann zur Vermeidung erheblicher Verfahrenserschwernisse durchbrochen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 ARs 424/13 -, juris, Rn. 1; Beschluss vom 8. September 2015 - 2 ARs 142/15 -, juris Rn. 1).
  • BGH, 18.03.2014 - 2 ARs 7/14

    Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache (mangelnder Aufenthaltswechsel)

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - 2 ARs 131/21
    Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG vor, nachdem der Angeklagte 2 3 4 5 seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nach Anklageerhebung gewechselt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. März 2014 - 2 ARs 7/14 -, juris Rn. 1 m. w. Nachw.).
  • BGH, 11.02.2014 - 2 ARs 424/13

    Verfahrensabgabe bei Aufenthalswechsel des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - 2 ARs 131/21
    Der Grundsatz, dass sich Jugendliche vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, das regelmäßig über die größte Sachnähe verfügt, kann zur Vermeidung erheblicher Verfahrenserschwernisse durchbrochen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 ARs 424/13 -, juris, Rn. 1; Beschluss vom 8. September 2015 - 2 ARs 142/15 -, juris Rn. 1).
  • BGH, 21.12.2023 - 2 ARs 460/23

    Bestimmen der Zuständigkeit des Gerichts für die Verhandlung und Entscheidung in

    Der Grundsatz, dass sich Jugendliche bzw. Heranwachsende vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, das regelmäßig über die größte Sachnähe verfügt, kann zur Vermeidung erheblicher Verfahrenserschwernisse durchbrochen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03, juris Rn. 2; vom 11. Februar 2014 - 2 ARs 424/13, juris Rn. 1; vom 8. September 2015 - 2 ARs 142/15, juris Rn. 1; vom 28. April 2020 - 2 ARs 58/20, juris Rn. 3, und vom 10. Juni 2021 - 2 ARs 131/21, juris Rn. 5).
  • BGH, 15.11.2023 - 2 ARs 386/23

    Bestimmung der Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer

    Der Grundsatz, dass sich Jugendliche bzw. Heranwachsende vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, das regelmäßig über die größte Sachnähe verfügt, kann zur Vermeidung erheblicher Verfahrenserschwernisse durchbrochen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03, juris Rn. 2; vom 11. Februar 2014 - 2 ARs 424/13, juris Rn. 1; vom 8. September 2015 - 2 ARs 142/15, juris Rn. 1; vom 28. April 2020 - 2 ARs 58/20, juris Rn. 3, und vom 10. Juni 2021 - 2 ARs 131/21, juris Rn. 5).
  • BGH, 26.04.2022 - 2 ARs 66/22

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (örtliche

    Die Abgabe des Verfahrens an das Wohnsitzgericht wäre auch logistisch nicht unzweckmäßig, weil sie sich auf die Anreise der acht Zeugen aus Bayern, Berlin, Baden-Württemberg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen nicht auswirkt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Juni 2021 ? 2 ARs 131/21, NStZ-RR 2021, 294, 295 m. w. N.; vom 28. April 2020 ? 2 ARs 58/20, juris Rn. 3).".
  • BGH, 23.08.2023 - 2 ARs 268/23

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Jugendgerichts für die Verhandlung und

    Der Grundsatz, dass sich Jugendliche vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, das regelmäßig über die größte Sachnähe verfügt, kann zur Vermeidung erheblicher Verfahrenserschwernisse durchbrochen werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03, juris Rn. 2; vom 11. Februar 2014 - 2 ARs 424/13, juris Rn. 1; vom 8. September 2015 - 2 ARs 142/15, juris Rn. 1; vom 28. April 2020 - 2 ARs 58/20, juris Rn. 3 und vom 10. Juni 2021 - 2 ARs 131/21, juris Rn. 5).
  • BGH, 29.03.2022 - 2 ARs 25/22

    Örtliche Zuständigkeit in Jugendsachen (Entscheidung des gemeinschaftlichen

    Im Rahmen der Beweisaufnahme - der Angeklagte hat sich zu dem Tatvorwurf nicht eingelassen - müssten zwei Zeuginnen zur Auffindesituation der Betäubungsmittel von Jena nach Hamm anreisen, eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in Jena hätte hingegen nur für den Angeklagten selbst einen erhöhten Reiseaufwand zur Folge, der ihm ohne Weiteres zugemutet werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2021 - 2 ARs 131/21, NStZ-RR 2021, 294, 295).
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